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Tierhalter haben konkrete Maßnahmen zu ergreifen und Vorkehrungen zu treffen. Zudem gilt für Wildvögel ein Fütterungs-Verbot im gesamten Landkreis. Allgemein-Verfügung auch im Kreis Neuburg-Schrobenhausen.

(ty) Vor dem Hintergrund der "hochdynamischen" Ausbreitung der Geflügelpest hat das Landratsamt für den Kreis Pfaffenhofen eine Allgemein-Verfügung erlassen. Das wurde heute mitgeteilt. Halter von Geflügel bis einschließlich 1000 Tiere haben demnach ganz konkrete Sicherheits- und Präventions-Maßnahmen zu ergreifen und sicherzustellen. Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, seien zudem im Landkreis verboten. Für im mobilen Handel abgegebenes Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel gelte eine Untersuchungs-Pflicht. Und: Für Wildvögel gelte ein allgemeines Fütterungs-Verbot im gesamten Landkreis. Nachfolgend die Details.

 

Die Kreis-Behörde erklärt: Wie das bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in einem Schreiben mitgeteilt habe, breite sich die Geflügelpest (HPAI) in Europa und Deutschland in Form eines hochdynamischen Seuchen-Geschehens immer weiter aus. Es sei davon auszugehen, dass das Geflügelpest-Virus (HPAIV) in Deutschland und auch Bayern bereits flächendeckend in der wild lebenden Wassergeflügel-Population verbreitet sei. Es müsse von einem Eintrag in Nutzgeflügel-Bestände ausgegangen werden. Besonders gefährdet seien vor allem Klein- und Hobby-Haltungen, für die die strikten Biosicherheits-Anforderungen für Großgeflügel-Bestände derzeit noch nicht gelten.

Um das Risiko einer Einschleppung des Erregers in bayerische Nutz- und Hausgeflügel-Bestände zu minimieren, werde es als notwendig erachtet, in Bezug auf die Biosicherheit zum Schutz vor der Geflügelpest bayernweit weitergehende tierseuchen-rechtliche Maßnahmen, wie betriebs-bezogene Biosicherheits-Maßnahmen, Verbot von Ausstellungen, Märkten und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, Fütterungs-Verbot von Wildvögeln und Untersuchungs-Pflicht für im mobilen Handel abgegebenes Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel in den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden anzuordnen.

Das Landratsamt von Pfaffenhofen hat aufgrund dessen eine entsprechende Allgemein-Verfügung erlassen. Halter von Geflügel im Landkreis bis einschließlich 1000 Stück Geflügel haben demnach sicherzustellen, dass

♦ die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einweg-Schutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einweg-Schutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen

♦ Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einweg-Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird

♦ nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden

♦ betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Viehverkehrs-Verordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügel-Transports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden

♦ Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügel-Haltung eingesetzt und a) in mehreren Ställen oder b) von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben b, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden

♦ eine ordnungsgemäße Schadnager-Bekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden

♦ der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden

♦ eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

Außerdem: "Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Pfaffenhofen  verboten."

Für Wildvögel – hierunter fallen nach Angaben der Behörde Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel – gelte ein allgemeines Fütterungs-Verbot im gesamten Landkreis Pfaffenhofen.

Für im mobilen Handel abgegebenes Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel gelte eine Untersuchungs-Pflicht.

Die Allgemein-Verfügung inklusive Begründung wurde bereits offiziell im Amtsblatt Nummer 57 vom heutigen Tage veröffentlicht und kann dort eingesehen werden; hier der direkte Link.

Aktuell sind nach Angaben des Landratsamts von Neuburg-Schrobenhausen in Bayern insgesamt drei Geflügelpest-Fälle bei Wildvögeln in den Landkreisen Cham und Nürnberger Land nachgewiesen. Deutschlandweit seien in dieser Saison bereits mehr als 280 Fälle amtlich festgestellt worden. Zudem habe das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) kürzlich einen einzelnen Vogelgrippe-Ausbruch in einem kleinen Hausgeflügel-Bestand mit rund 50 Hühnern im Landkreis Erding bestätigt. "Infolgedessen musste der Betrieb gesperrt und die Tiere entsprechend der geltenden rechtlichen Bestimmungen gekeult werden", heißt es weiter.

Auch das Landratsamt von Neuburg-Schrobenhausen hat eine Allgemein-Verfügung veröffentlicht (hier der direkte Link). Diese tritt am heutigen Donnerstag in Kraft. "Darin werden neben verstärkten Biosicherheits-Maßnahmen weitere Vorbeugungen wie beispielsweise ein Verbot von Ausstellungen und Märkten, ein Fütterungs-Verbot von Wildvögeln – Singvögel sind ausgenommen – sowie eine Untersuchungs-Pflicht bei Händlern, die Tiere im Rahmen des mobilen Handels abgeben, geregelt", fasst die Behörde zusammen.


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