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Wieder Masken-Pflicht an Schulen, erweiterte Klinik-Ampel, neue regionale Hotspot-Regelung, Änderung bei Quarantäne. Hier die jüngsten Beschlüsse im Überblick.

(ty) Der bayerische Ministerrat hat in seiner jüngsten Sitzung für den Freistaat geänderte Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie beschlossen. Die bisherigen Regelungen wurden zum Teil ergänzt und mitunter verschärft. An den Schulen kehrt die Masken-Pflicht zurück. Die Krankenhaus-Ampel wird erweitert. Neu ist eine regionale Hotspot-Regelung, die in den betroffenen Landkreisen die Maßnahmen nach sich zieht, die der landesweiten roten Klinik-Ampel entsprechen. Änderungen gibt es auch bei der Quarantäne. Um die Einhaltung der jeweils geltenden Vorgaben sicherzustellen, sollen Schwerpunkt- und Stichproben-Kontrollen erfolgen sowie Verstöße "konsequent geahndet" werden. Nachfolgend die jüngsten Beschlüsse sowie die ab Samstag, 6. November, geltenden Maßnahmen im Detail.

 

"Die aktuelle pandemische Situation in Bayern bleibt herausfordernd", wurde am Mittwoch nach der Kabinett-Sitzung aus der bayerischen Staatskanzlei erklärt. Das Infektions-Geschehen erreiche neue Höchststände. In mehreren Regionen drohe eine Überlastung des Gesundheits-Systems. Die Intensiv-Stationen insbesondere in Südost-Oberbayern seien an der Belastungs-Grenze. Die in Krankenhäusern versorgten Covid-19-Patienten seien zu rund 90 Prozent ungeimpft. "Das zeigt", heißt es weiter: "Impfen wirkt!"

Mit dem vorhandenen Impf-Fortschritt sei einiges erreicht: "Wir verdanken es denen, die sich impfen haben lassen, dass die Situation in Bayern insgesamt trotz hohem Infektions-Geschehen nicht so dramatisch ist, wie noch vor einem Jahr, und ein Lock-Down ausgeschlossen werden kann." In dieser Situation gelte es nun aber, "angemessen, zielgenau und mit möglichst wenig Einschränkungen für Geimpfte und Genesene zu reagieren". Für regionale Hotspots wurden deshalb Schwellenwerte sowie zusätzliche Maßnahmen festgelegt, "damit lokal angepasst reagiert werden kann". Falls sich die Situation bayernweit weiter verschlechtere, würden auch landesweite Maßnahmen festgelegt. Vor diesem Hintergrund habe die bayerische Regierung folgendes beschlossen:

Verlängerung und Änderungen

Die 14. bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung (14. BayIfSMV) bleibe nach den aktuellen bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen zunächst bis zum Ablauf des 24. November dieses Jahres befristet. "Die Regelungen für die Zeit nach dem 24. November werden von der dann geltenden Ausgestaltung des Bundesrechts abhängen", so die Staatskanzlei. Bayern appelliere hierzu "dringend an den Bund, auch weiter eine adäquate Pandemie-Bekämpfung zu ermöglichen". Die 14. bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung werde außerdem mit Wirkung zum Samstag, 6. November, in folgenden Punkten geändert:

Masken-Pflicht an Schulen

Es sei das erklärte Ziel der Staatsregierung, in den Schulen durchgängigen Präsenz-Unterricht zu ermöglichen. Bereits jetzt seien in der Altersgruppe der Schüler besonders hohe Inzidenzen zu beobachten. Um nach den Herbst-Ferien die Gefahr von weiteren Infektionen durch Reise-Rückkehrer möglichst zu verhindern, werde in den Grundschulen für eine Woche und in den weiterführenden Schulen für zwei Wochen wieder eine Masken-Pflicht im Schulgebäude eingeführt – und zwar nach den gleichen Regelungen wie zu Schuljahres-Beginn: "Masken-Pflicht auch am Platz und unabhängig vom Mindest-Abstand, Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 können eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen, alle übrigen Schüler medizinische Gesichts-Masken." Bei einem Corona-Infektionsfall in einer Klasse würden die Teilnehmer dieser Klasse künftig eine Woche lang an jedem Schultag getestet.

Regionale Hotspot-Regelung

"Angesichts des durchaus unterschiedlichen Infektions-Geschehens" in den verschiedenen Regionen des Freistaats werde außerdem eine regionale Hotspot-Regelung eingeführt. Demnach gilt: "In Landkreisen, die zu einem Leitstellen-Bereich gehören, in dem die zur Verfügung stehenden Intensiv-Betten bereits zu mindestens 80 Prozent ausgelastet sind, und in denen zugleich eine Sieben-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird, gelten die Maßnahmen entsprechend, die bei einer landesweiten roten Krankenhaus-Ampel gelten würden." Das Vorliegen der Voraussetzungen werde von der jeweiligen Kreisverwaltungs-Behörde durch Bekanntmachung festgestellt. Die Maßnahmen gelten laut Staatskanzlei ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Und: "Sie enden wieder, sobald nach Feststellung der Kreisverwaltungs-Behörde ein Parameter drei Tage lang unter den genannten Werten liegt."

Krankenhaus-Ampel wird erweitert

Die Krankenhaus-Ampel bei einer landesweiten Überlastung des Gesundheits-Wesens werde um eine Intensivbetten-Komponente erweitert und mit konkreten Maßnahmen hinterlegt. Demnach gilt laut Mitteilung aus der Staatskanzlei:

Gelb: Die gelbe Stufe gelte, sobald entweder in den vorangegangenen sieben Tagen landesweit mehr als 1200 Covid-Patienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden oder – das ist neu – landesweit mehr als 450 Intensiv-Betten mit Covid-Patienten belegt seien. Sobald nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine der beiden Alternativen greife, gelte landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:

  • Bei gelber Stufe gelte als Masken-Standard wieder die FFP2-Maske (statt medizinische Maske). In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten wieder die schon gewohnten Sonderregeln (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske).
  • Alle Einrichtungen und Veranstaltungen die bisher nach 3G-Regeln zugänglich seien, seien dann nur nach 3G-plus zugänglich: Nichtimmunisierte könnten also nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen. "Innerhalb dieser nur für Geimpfte, Genesene und PCR-Getestete zugänglichen Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die bisher für normales 3G galten", heißt es weiter. "Es gibt also anders als bei freiwilligem 3G-plus keine Erleichterungen etwa für Maske, Abstand oder Personen-Obergrenzen." Ausgenommen werden sollen lediglich die Hochschulen sowie außerschulische Bildungs-Angebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive – gelte gilt weiterhin die Zugangs-Möglichkeit auch mit Schnelltest (3G).
  • Für Clubs, Diskotheken, Bordell-Betriebe und vergleichbare Freizeit-Einrichtungen gelte bei Stufe gelb verpflichtendes 2G.
  • Pflege-Einrichtungen sollen zu Testkonzepten verpflichtet werden können, die unabhängig vom Impf-Status mindestens zwei Mal wöchentlich obligatorische Tests (Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests) für das Personal und Besucher vorsehen. Der Bund werde dazu aufgefordert, die hierfür nötigen Voraussetzungen insbesondere in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-Verordnung zu schaffen.

Rot: Die rote Stufe gelte, sobald landesweit mehr als 600 Intensiv-Betten mit Covid-Patienten belegt seien. Sobald dies nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege der Fall sei, gelte landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:

  • Einrichtungen und Veranstaltungen die sonst nach 3G-Regeln zugänglich seien, seien dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht aber für Getestete. Innerhalb dieser Bereiche bestünden die Rechtsfolgen, die für normales 2G gelten. Ausgenommen würden hier die Gastronomie, Beherbungs-Unternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibe es bei 3G-plus. In Hochschulen, außerschulischen Bildungs-Angeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive gelte weiterhin die Zugangs-Möglichkeit auch mit Schnelltest (3G).
  • Die Zugangs-Regelung "3G" (einfacher Schnelltest zwei Mal pro Woche genüge) gelte in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten im Falle der roten Stufe außerdem für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben – egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen. Das gelte allerdings nicht für den Handel und den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV).

Quarantäne

Es gibt immer wieder Fälle, in denen die Corona-Infektion bei einer engen Kontakt-Person eines Infizierten erst nach dem Ende der durch Negativ-Test auf fünf Tage verkürzten Quarantäne festgestellt wurde", so die Staatskanzlei. Das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege habe deswegen die Quarantäne-Dauer für enge Kontakt-Personen auf mindestens sieben Tage erhöht. "Für eine sichere Unterbrechung der Infektionsketten in Regionen mit hohem Infektions-Geschehen wird darüber hinaus künftig die Möglichkeit der Freitestung für enge Kontakt-Personen entfallen und die Quarantäne-Dauer grundsätzlich zehn Tage betragen."

Kontrollen

"Alle beschlossenen Maßnahmen in der Pandemie-Bekämpfung können nur dann wirken, wenn sie breitflächig eingehalten werden", teilte die bayerische Staatskanzlei weiter mit. Dies gelte insbesondere für die Beachtung der 3G-, 3G-Plus- und 2G- Maßnahmen durch Veranstalter, Betreiber, Anbieter und Gastronomen. "Um dies sicherzustellen, werden Schwerpunkt- und Stichproben-Kontrollen durchgeführt und Verstöße konsequent geahndet", wird betont.

Hilfsprogramm für Krankenhäuser

Der Ministerrat betonte die Bedeutung der Sicherstellung einer jederzeit verfügbaren Krankenhaus-Versorgung und die Notwendigkeit funktionierender Organisations-Strukturen zur Patienten-Steuerung gerade in der aktuell erneut dynamischen Phase der Corona-Pandemie. Krankenhäuser und deren Beschäftigte seien durch das erneut hohe Aufkommen an Covid-19-Patienten vor besondere Herausforderungen gestellt. Zur Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile der Krankenhäuser sowie zur besonderen Anerkennung der persönlichen Leistungen der Mitarbeiter werde mit Wirkung vom 1. November 2021 ein sechsmonatiges Hilfsprogramm im Umfang von 35 Millionen Euro mit folgenden Eckpunkten aufgelegt:

  • Krankenhäuser erhalten als Ausgleich für ihren besonderen Aufwand pro Covid-19-Patient pro Tag auf der Normal-Station 50 Euro und für die Behandlung auf der Intensiv-Station 100 Euro auf Grundlage der Meldungen im Melde-System "Ivena".
  • Mindestens 50 Prozent der Mittel seien vom Krankenhaus als Bonus an Klinik-Beschäftigte (insbesondere Pflegekräfte) weiterzureichen, die durch die andauernde Pandemielage besonders belastet seien.
  • Mit dem Vollzug werde das Landesamt für Pflege beauftragt.

 

Koordinierende Strukturen

Im Lauf des bisherigen Krisen-Geschehens habe sich gezeigt, "dass bei einer erheblichen Steigerung des Versorgungs-Bedarfs in Krankenhäusern koordinierende und steuernde Strukturen von besonderer Bedeutung sind". Um jederzeit und flächendeckend handlungsfähige Strukturen zur Verfügung zu haben, werde das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beauftragt, die sofortige landesweite Einsetzung aller "Ärztlichen Leiter Krankenhaus-Koordinierung" sowie der "Ärztlichen Bezirks-Koordinatoren" anzuordnen.

Das Gesundheits-Ministerium werde des Weiteren beauftragt, die Geltungsdauer der Richtlinie zur Aufwands-Entschädigung für die Wahrnehmung von Aufgaben zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern bis 31. Dezember 2022 zu verlängern. Die im Jahr 2022 anfallenden Aufwands-Entschädigungen in Höhe von insgesamt drei Millionen Euro würden aus dem "Sonderfonds Corona-Pandemie" bestritten. Soweit haushaltsrechtliche Regelungen zur Umsetzung erforderlich seien, blieben diese der Verabschiedung des Haushalts-Gesetzes 2022 vorbehalten. Mit dem Vollzug bleibe weiterhin das Landesamt für Pflege beauftragt.

Appell an die Bürger

"Vor dem Hintergrund des aktuellen Pandemie-Geschehens und des aktuell stagnierenden Impf-Fortschritts muss alles unternommen werden, um die Immunisierung der Bevölkerung zu verbessern", so die Staatskanzlei. Teile der Bevölkerung seien noch nicht geimpft, zugleich lasse die Immunität insbesondere bei vulnerablen Personen-Gruppen nach. "Impfungen und Auffrisch-Impfungen bieten wirkungsvollen Schutz, insbesondere auch vor schweren und tödlichen Verläufen." Für einen sicheren Herbst und Winter 2021/22 appellierte die bayerische Staatsregierung daher "eindringlich an die Bevölkerung, Impf-Angebote wahrzunehmen und sich impfen zu lassen".

Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Antworten auf wichtige und häufige Fragen rund um die Corona-Regelungen finden Sie auch auf den offiziellen Internet-Seiten des bayerischen Innenministeriums; hier der direkte Link.

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