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Mit weiterem Beschluss wurde das Verbot touristischer Tagesausflüge für Bewohner von Corona-Hotspots vorläufig außer Vollzug gesetzt.

(ty) Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat es mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in FFP2-Qualität beim Einkaufen oder bei der Benutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV) vorläufig außer Vollzug zu setzen. Er hat damit den entsprechenden Eilantrag einer Privatperson aus dem Regierungsbezirk Schwaben zurückgewiesen. Mit einem weiteren heutigen Beschluss hat der BayVGH das Verbot touristischer Tagesausflüge für Bewohner von so genannten Corona-Hotspots vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag eines Antragstellers aus Passau stattgegeben.

FFP2-Masken böten voraussichtlich gegenüber medizinischen oder so genannten Community-Masken einen erhöhten Selbst- und Fremdschutz, heißt es in einer Presseerklärung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu der heutigen Entscheidung. Deshalb bestünden gegen ihre Eignung und Erforderlichkeit zur Bekämpfung der Corona-Pandemie keine Bedenken.

Gesundheits-Gefährdungen seien insbesondere wegen der regelmäßig begrenzten zeitlichen Tragedauer nicht zu erwarten. Grundsätzlich seien die Aufwendungen für die Anschaffung der Masken zumutbar. Offengelassen habe der Senat indes die Frage, ob aus der Verpflichtung zur Nutzung von FFP2-Masken sozialhilfe-rechtliche Ansprüche für Bedürftige entstehen können.

 

Mit weiterem Beschluss vom heutigen Tage hat der BayVGH nach eigenen Angaben das Verbot touristischer Tagesausflüge für Bewohner von so genannten Hotspots (Paragraf 25, Absatz 1, Satz 1 der elften bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung) vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag eines Antragstellers aus Passau stattgegeben.

Zur Begründung habe der für das Infektions-Schutz-Recht zuständige 20. Senat ausgeführt, dass das Verbot aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoße. Für die Betroffenen sei der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um die Wohnort-Gemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar.

 

Die textliche Festlegung eines 15-Kilometer-Umkreises sei nicht deutlich und anschaulich genug. "Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kam es deswegen im Eilverfahren nicht mehr an", teilte der BayVGH weiter mit. Die Entscheidung des Senats gelte allgemein und ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.

Im Hinblick auf die vom Antragsteller ebenfalls angegriffene Befugnis der betroffenen Kommunen, eine Einreise-Sperre für touristische Tagesausflüge anzuordnen (Paragraf 25, Absatz 1, Satz 4 der elften bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung), habe der Senat den Eilantrag dagegen abgelehnt. Gegen die Beschlüsse des Senats gebe es keine Rechtsmittel.

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