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Wer dem AWP bereits eine Einzugs-Ermächtigung erteilt hat, der kann gelassen bleiben. Für alle anderen hier die wichtigsten Infos.

(ty) Der Abfallwirtschafts-Betrieb des Landkreises Pfaffenhofen (AWP) weist darauf hin, dass die zweite Rate der diesjährigen Abfall-Entsorgungs-Gebühren zum 15. Juli fällig wird. Bei Gebühren-Zahlern mit entsprechender Einzugs-Ermächtigung werden die fälligen Gebühren wie bisher vom Konto abgebucht, erklärt der AWP. Wer kein beziehungsweise noch kein Sepa-Mandat erteilt hat, für den gibt es im Folgenden wichtige Hinweise zur Begleichung der Gebühren.

 

Die Erteilung eines Sepa-Mandates für die Fälligkeit ab 15. Juli kann laut AWP von den Landkreis-Bürgern noch bis Montag, 29. Juni, schriftlich oder persönlich dem Abfallwirtschafts-Betrieb angezeigt werden. "Danach eingehende Mandate können für die Gebühren-Fälligkeit am 15. Juli nicht mehr berücksichtigt werden", wird betont. Landkreis-Bürger, die nach dem 29. Juni ein Lastschrift-Mandat erteilen, müssten die nun fälligen Abfall-Gebühren für die Fälligkeit am 15. Juli überweisen.

Die Änderung des Sepa-Mandates könne in der Online-Verwaltung auf der Website des AWP noch bis Donnerstag, 2. Juli, erfolgen sowie dann wieder ab Mittwoch, 15. Juli, für künftige Forderungen. Bargeldlose Zahlungen könnten auf das nachfolgende Konto erfolgen: Sparkasse Pfaffenhofen, BIC: BYLADEM1PAF, IBAN: DE39 7215 1650 0008 0122 70. Der AWP bittet in diesem Zusammenhang dringend darum, bei der Überweisung oder Einzahlung auf die vorgenannte Bankverbindung die auf dem Gebühren-Bescheid aufgeführte Kunden-Nummer anzugeben.

Bar-Einzahlungen werden in der Geschäftsstelle des Abfallwirtschafts-Betriebs an der Raiffeisenstraße 19 in Pfaffenhofen in der Zeit von Dienstag bis Freitag jeweils vormittags zwischen 8 Uhr und 12 Uhr angenommen. Wichtig: "Bei Nichtbeachtung der Fälligkeitsfrist wird der geschuldete Betrag zuzüglich entstehender Nebenkosten erhoben", so der AWP. "Die Fälligkeit und die Gebühren-Höhe ergeben sich aus dem Jahres-Gebühren-Bescheid 2020 beziehungsweise den danach ergangenen Gebühren-Bescheiden."


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