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Wegen der Sieben-Tage-Inzidenz über 50 greifen neben der 3G-Regel auch Kontakt-Beschränkungen und neue Grenzen für private und öffentliche Veranstaltungen.

(ty) Das jüngste Infektions-Geschehen hat im Kreis Pfaffenhofen eine weitere Verschärfung der Corona-Regelungen zur Folge. Wie das Landratsamt am heutigen Montag offiziell mitteilte, lag der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz – also die Zahl der registrierten Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100 000 Einwohner – am gestrigen Sonntag den dritten Tag in Folge über dem Schwellenwert von 50 (heute: 76,7). Damit gelten ab dem morgigen Dienstag, 31. August, noch strengere Vorgaben. Wir fassen nachfolgend zusammen, welche Regelungen zusätzlich gelten und welche wegen der Überschreitung des Inzidenz-Wertes von 35 bekanntlich bereits seit dem gestrigen Sonntag, 29. August, greifen.

Wegen der Sieben-Tage-Inzidenz über 50 gilt laut Landratsamt ab 31. August im Kreis Pfaffenhofen: 

Kontakt-Beschränkungen: "Private Zusammenkünfte sind für die Angehörigen des eigenen Hausstands und zwei weiterer Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen möglich. Kinder unter 14 Jahren werden nicht dazu gerechnet", erklärt die Behörde. Vollständig gegen Corona geimpfte Personen und von einer Corona-Infektion genesene Personen unterliegen laut Landratsamt nicht den Regelungen zur Kontakt-Beschränkung und bleiben daher bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.

Private und öffentliche Veranstaltungen: "Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (zum Beispiel Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauf-Feiern) und Vereins-Sitzungen sind im Freien mit 50 Personen und in Innenräumen mit 25 Personen zulässig", so das Landratsamt. Gegen Corona geimpfte Personen oder von Corona genesene Personen werden laut Landratsamt nicht mitgezählt. 

 

Bei privaten und öffentlichen Veranstaltungen gelte zudem die 3G-Regel. Das bedeute: Wer nicht vollständig gegen Corona geimpft oder von einer Corona-Infektion genesen sei, brauche einen negativen Corona-Test-Nachweis für den Zutritt zur Veranstaltung. Für öffentliche Veranstaltungen gelten laut Landratsamt die gleichen Regelungen wie für private Veranstaltungen. Hier sei die maximale Personenzahl jedoch einschließlich geimpfter oder genesener Personen zu verstehen. 

Für den Freistaat Bayern ist offenbar eine neue Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung geplant. Details dazu seien allerdings noch nicht bekannt, wurde dazu heute aus dem Landratsamts erklärt. Ob und wie lange die oben genannten, ab morgen greifenden Beschränkungen im Landkreis gelten, bleibe somit vorerst offen.

Wegen der Sieben-Tage-Inzidenz über 35 gilt laut Landratsamt seit 29. August im Kreis Pfaffenhofen: 

Seit Sonntag, 29. August, gilt bekanntlich im Landkreis Pfaffenhofen die so genannte 3G-Regel. Wenn man nicht gegen Corona geimpft oder von einer Corona-Infektion genesen ist, braucht man den Angaben zufolge einen negativen Corona-Test als Voraussetzung für

  • die Teilnahme an öffentlichen und privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
  • den Zugang zur Innen-Gastronomie
  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
  • den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeit-Einrichtungen
  • Besuche von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitations-Einrichtungen
  • Sportausübungen in geschlossenen Räumen
  • den Besuch kultureller Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
  • Beherbergungen (Hier gilt ein Test-Nachweis-Erfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden)

 

Zu den Test-Nachweisen erklärt das Pfaffenhofener Landratsamt: "Antigen-Schnelltests oder Selbsttests dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden, PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein." Von der 3G-Regel ausgenommen sind den Angaben zufolge Kinder unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden. "Diese Ausnahme von den Test-Erfordernissen für Schülerinnen und Schüler gilt auch in den Ferien und damit auch in den aktuell noch laufenden Sommer-Ferien in Bayern", wird dazu erklärt.

Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Der Mindestsatz liegt bei 150 Euro. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar.

Zum Hintergrund:

Diese strengeren Corona-Regeln gelten in Bayern ab Montag, 23. August

Zur aktuellen Lage im Kreis Pfaffenhofen:

Nächster Corona-Schock im Kreis PAF: Neueste Zahlen aus allen Gemeinden

Hier finden Sie alle wichtigen bisher veröffentlichten Beiträge über die Corona-Virus-Krise in der Region im Überblick 


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