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Rechtzeitig verlängern lassen: Wer trotz abgelaufener Fahrerlaubnis-Klasse ein entsprechendes Fahrzeug steuert, begeht eine Straftat.

(ty) Fahrerlaubnis-Inhaber, die die Klassen C1 und C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE (Lkw und Bus) besitzen, sollten ihren Karten-Führerschein regelmäßig daraufhin überprüfen, ob die befristeten Klassen noch gültig und nicht bereits erloschen sind. "Die Überprüfung ist möglich, wenn Sie Ihren Kartenführerschein zur Hand nehmen und auf der Rückseite in der Spalte 11 nachsehen", erklärt Monika Reisner von der Fahrerlaubnis-Behörde am Pfaffenhofener Landratsamt. "Dieses Datum darf nicht abgelaufen sein, ansonsten ist diese Fahrerlaubnis-Klasse erloschen."

Wichtig ist in diesem Zusammenhang: "Wird ein Fahrzeug einer abgelaufenen Klasse gefahren, handelt es sich um ein Fahren ohne Fahrerlaubnis." Also um eine Straftat. Die Verlängerung könne bis zu sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden, ohne dass dem Antragsteller dadurch ein Nachteil entstehe. "Eine frühzeitige Antragstellung ist insbesondere deshalb auch sinnvoll, da der Zeitraum der Antrags-Bearbeitung und die Auslieferung durch die Bundesdruckerei in Berlin variieren können", so Reisner. Achtung! "Die Führerschein-Klasse gilt erst dann als verlängert, wenn das Führerschein-Dokument ausgehändigt wurde."

 

Sofern eine Fahrerlaubnis-Klasse bereits abgelaufen sei, könne ein Antrag nach Ablauf der Gültigkeit gestellt werden. Hierzu sei jedoch zusätzlich ein Nachweis erforderlich, dass der Antragsteller die jeweiligen Klassen auch gefahren habe – ein so genannter Fahrpraxis-Nachweis. Weitere Informationen zu diesem Thema findet man auch auf der Internet-Seite der Behörde unter www.landkreis-pfaffenhofen.de/verlaengerung. Die Fahrerlaubnis-Behörde des Landkreises Pfaffenhofen ist außerdem telefonisch unter der Rufnummer (0 84 41) 27 - 50 7 erreichbar.

Der Bundesrat hatte im vergangenen Jahr den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Wie die Fahrerlaubnis-Behörde am Pfaffenhofener Landratsamt erklärt, sei dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der so genannten dritten EU-Führerschein-Richtlinie seien bis 19. Januar 2033 alle vor 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Nun müssen aber nicht alle Führerschein-Inhaber gleichzeitig aktiv werden: Der Tag, bis zu dem der Schein umgetauscht sein muss, hängt vom Geburtsdatum des Inhabers beziehungsweise vom Ausstellungs-Datum des Dokuments ab. Hier lesen Sie dazu die Details: Führerscheine werden getauscht: Diese Fristen gilt es einzuhalten


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