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Es geht um die Pflicht zur Beschäftigung von Schwerbehinderten und die damit verbundene Frist zur Meldung der Daten.

(ty) Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich dazu verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine so genannte Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe sei abhängig von der Beschäftigungsquote, wie die Ingolstädter Arbeitsagentur mitteilt.

Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im vergangenen Kalenderjahr müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März dieses Jahres der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Daten melden. Erstattet ein dazu verpflichteter Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig, liege eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer hohen Geldbuße geahndet werden könne.

„Gerade in Zeiten eines aufnahmefähigen und nach Fachkräften dürstenden Arbeitsmarktes wird für Arbeitgeber die Suche nach geeignetem Personal zunehmend zur Herausforderung“, heißt es aus der Arbeitsagentur. „Grund genug, für das Jahr 2018 über den Tellerrand zu blicken.“ Im Agenturbezirk Ingolstadt waren den Angaben zufolge im vergangenen Jahr durchschnittlich 471 schwerbehinderte Menschen arbeitslos gemeldet – dies entsprach einem Anteil von rund acht Prozent.

„Wichtig ist es für schwerbehinderte Menschen, eine Arbeitsstelle zu finden, bei der das Handicap keine Rolle spielt. Schwerbehinderung und Leistungsfähigkeit schließen sich nicht gegenseitig aus“, betont Manfred Jäger, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Ingolstadt. „Heutzutage gibt es viele Hilfsmittel, die ein Handicap ausgleichen. Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt teilhaben zu lassen, sehe ich als eine gesellschaftliche Aufgabe“, so Jäger. „Menschen mit Einschränkungen sind für Betriebe wertvolle, uneingeschränkt leistungsfähige und erfahrungsgemäß besonders loyale Mitarbeiter.“

Bei Fragen und für weitere Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber über die kostenfreie Servicerufnummer 0800 4 55555 20 an den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit wenden.


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